Klage nach Impfschaden: OGH hebt Impf-Urteil auf
Aufzählen von verschiedenen – höchst unwahrscheinlichen – denkbaren Nebenwirkungen könnte davon abhalten, eine an sich sinnvolle und in der Regel gesundheitsfördernde Maßnahme vornehmen zu lassen.
Das Land Steiermark wurde im Jahr 2011 verurteilt, einem oststeirischen Schüler Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen, nachdem der Bub nach einer Schulimpfung eine Bluterkrankung erlitten hatte. Der Rechtsspruch erfolgte, weil der Schularzt als Organ des Landes offenbar nicht vollständig über die möglichen Nebenwirkungen informiert hatte. Das Land Steiermark hat gegen den Spruch eine außerordentliche Revision beanspruchen, um die Verantwortung für Amtsärzte möglichst korrekt abzuklären.
Nun hat der Oberste Gerichtshof infolge der vom Land Steiermark erhobenen Revision das Berufungsurteil abgeändert und das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Der Oberste Gerichtshof argumentiert in seiner wohl richtungsweisenden Ent-scheid¬ung, dass das festgestellte, äußerst geringe Risiko als Folge der zweiten Impfung an ITP* zu erkranken, bei einem verständigen Impfkandidaten - bzw. bei Impfungen im Kindesalter bei seinen Eltern - für die Entscheidung sich der Impfung zu entziehen oder diese zu unterlassen, bei vernünftiger Abwägung nicht ins Gewicht fällt.
Beachtenswert erscheint insbesondere der Hinweis des Höchstgerichtes, wonach zu be¬denken ist, „dass Patienten durch das Aufzählen von verschiedenen - höchst unwahr¬scheinlichen - denkbaren Nebenwirkungen davon abgehalten werden könnten, eine an sich sinnvolle und in der Regel gesundheitsfördernde Maßnahme vornehmen zu lassen (...)".
Gesundheitslandesrätin Mag. Kristina Edlinger-Ploder: „Das Urteil ist ein entscheidender Schritt zur Rechtssicherheit für alle Mitwirkenden im Gesundheitssystem. Es stellt eine Rückendeckung für die durchaus erfolgreichen Impfprogramme als Prävention und Schutz vor gefährlichen Infektionskrankheiten dar und sollte auch mehr Klarheit für die Bevölkerung bringen!"