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Landesregierung fixiert Verbot der organisierten Bettelei

Gemeinden können sektorale Verbotszonen einrichten, ein Bettelverbot mit Tieren wird umgesetzt.

LH Kunasek spricht im Landtag Steiermark.
Landeshauptmann Mario Kunasek: "Gesetzeslücke beim Betteln in der Steiermark wird geschlossen."© Büro LH Kunasek/Petra Mitteregger/Verwendung bei Quellenangabe honorarfrei
Der Klubobmann der Volkspartei steht am Rednerpult im Landtagssitzungssaal.
STVP-Klubobmann Lukas Schnitzer: "Gemeinden können selbst entscheiden, wie sie konkret vorgehen."© STVP/Verwendung bei Quellenangabe honorarfrei

Graz (15. Mai 2025).- Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrem Arbeitsübereinkommen „Starke Steiermark. Sichere Zukunft.“ ein Verbot der organisierten Bettelei vereinbart. Bisher war ein solches im Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz nicht vorgesehen. Verboten waren bislang lediglich das aufdringliche Betteln, dass jemand eine unmündige minderjährige Person zum Betteln mitnimmt oder eine unmündige minderjährige Person dazu anstiftet.

Mit der heute beschlossenen Regierungsvorlage wird im Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) der Paragraf 3a Bettelei in folgender Weise erweitert und neu geregelt:

(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln: 

1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten;

2. als Beteiligter einer organisierten Gruppe;

3. unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person;

4. unter Mitnahme eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, um den Bettelertrag zu steigern.

(2) Weiters ist es verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.

(3) Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Abs. 1 verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

Im Zuge dieser Verwaltungsübertretungen ist eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro möglich.

Steiermark schließt Gesetzeslücke

„Die Steiermark war das einzige Bundesland, in dem die organsierte Bettelei nicht verboten war. Dieser Umstand hatte dazu geführt, dass bettelnde Personen vor allem in organisierten Gruppen die steirische Bevölkerung belästigt und der regionalen Wirtschaft sowie dem Tourismus geschadet haben. Das war so nicht mehr tragbar. Deshalb war es das Gebot der Stunde, hier im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unverzüglich nachzuschärfen. Das haben wir mit dem Beschluss heute getan – und wir werden dem Landtag den Vorschlag für die Novelle des Landes-Sicherheitsgesetzes unterbreiten. Mir war es ein großes Anliegen, dass die Gemeinden mehr Handhabe bekommen, um sektorale Verbotszonen auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen – wie vor Schulen, an Bushaltestellen und bei Bahnhöfen – einrichten zu dürfen. Bisher war es auch so, dass Personen mit Tieren gebettelt haben, um ihren Bettelertrag zu steigen. Dem schieben wir jetzt ebenfalls einen Riegel vor – zum Wohle und zur Sicherheit der Steirerinnen und Steirer", sagt Landeshauptmann Mario Kunasek.

„Der Steirischen Volkspartei war es schon seit Jahren ein Anliegen, auch in der Steiermark das Bettelverbot auszuweiten und vor allem das organisierte Betteln einzudämmen, damit keine Belästigungen an belebten Plätzen stattfinden können. Ziel muss es ohnehin sein, dass niemand betteln muss und dabei schon gar keine Tiere als Werkzeug missbraucht werden“, so VP-Klubobmann Lukas Schnitzer und er betont: „Ich bin froh, dass dies nun gelingt und Gemeinden, vor allem natürlich die Stadt Graz, nun selbst entscheiden können, wo konkret vorgegangen wird. Zusätzlich wird durch diese Ausweitung des Verbotes der organisierten Kriminalität weiter Nährboden entzogen!“

Der Gesetzesentwurf wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen. Innerhalb dieses Prozessvorganges hat es keine inhaltlichen Beanstandungen gegeben, weshalb kein Änderungsbedarf notwendig wurde. Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Landtag soll das Gesetz mit 1. September in Kraft treten. 

Graz, am 15. Mai 2025

Bearbeiter dieser Information: Martin Link, Telefonnummer +43 (316) 877-2825 und +43 (676) 86662825  oder E-Mail: martin.link@stmk.gv.at 
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