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Reform der steirischen Grundversorgung trat in Kraft!

Keine bedingungslose Unterstützung mehr für ukrainische Vertriebene, Hilfstätigkeiten in der Unterkunft nicht länger freiwillig und deutlich verschärfte Sanktionspraxis gelten ab sofort für grundversorgte Personen in der Steiermark.

Graz (12. Juni 2026).- Mit heutigem Tag (12. Juni 2026) tritt die Novelle des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes in Kraft. Die von Landesrat Hannes Amesbauer vorgelegten Anpassungen und Verschärfungen in der Grundversorgung wurden Ende April mit breiter Mehrheit im steirischen Landtag beschlossen.

„Nach den bereits umgesetzten Gesetzesreformen in der Sozialunterstützung und Wohnunterstützung tritt nun ein weiterer elementarer Baustein der tiefgreifenden Kurskorrektur in der steirischen Asyl- und Migrationspolitik in Kraft. Dass auch der Großteil der Opposition die Grundversorgungsnovelle im steirischen Landtag mitgetragen hat, ist ein positives Signal in unserem stetigen Bemühen, diesen notwendigen Paradigmenwechsel zu vollziehen“, betont Amesbauer.

Keine bedingungslose Unterstützung mehr für ukrainische Vertriebene
Zuletzt waren rund 85 Prozent der etwa 6.300 in der Steiermark grundversorgten Personen ukrainische Staatsbürger mit Vertriebenenstatus. Diese Personengruppe hat vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und konnte bislang in der Grundversorgung auch ohne Meldung beim AMS und der damit verbundenen Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft verbleiben. „Dieses dauerhafte Zurücklehnen auf Kosten der Steuerzahler ist mit Inkrafttreten der Novelle Geschichte“, erklärt der Landesrat.

Leistungen aus der Grundversorgung sind künftig daran geknüpft, ob sich die betreffende Person, sofern es arbeitsrechtlich zulässig ist, nachweislich um Erwerbsmöglichkeiten bemüht. In der Praxis werden sämtliche Vorgaben und Maßnahmen, seien es Kurse, Bewerbungen oder die Vermittlung von Jobangeboten, vom Arbeitsmarktservice Steiermark festgelegt. Ukrainische Vertriebene haben dem Land jedenfalls eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vorzulegen. Werden vom AMS vorgeschriebene Maßnahmen nicht wahrgenommen, kann das Land Steiermark entsprechende Sanktionen verhängen und Leistungen kürzen oder gänzlich einstellen. Noch im Februar 2025 sprach das AMS Steiermark von einem Potenzial von rund 3.000 Vertriebenen, die aus der Grundversorgung heraus für den Arbeitsmarkt aktiviert werden könnten.

„Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber den hart arbeitenden Steuerzahlern in diesem Land, dass grundsätzlich arbeitsfähige und auch arbeitsberechtigte Personen nicht bedingungslos von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Zumindest die ernsthafte Bemühung, sich selbst erhalten zu können, ist das Mindestmaß dessen, was wir von Menschen verlangen können, die hier Schutz und Hilfe auf Kosten der Steuerzahler in Anspruch nehmen“, ist Amesbauer überzeugt.

Hilfstätigkeiten in der Unterkunft nicht länger freiwillig
Im Gegensatz zu ukrainischen Vertriebenen haben Asylwerber aus aller Herren Länder keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser steht ihnen erst nach einer etwaigen positiven Asylzuerkennung offen. Solange sich Personen – unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – in der Grundversorgung befinden, können sie künftig für Hilfstätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, etwa Schneeschaufeln oder Rasenmähen sowie das Reinigen der eigenen WC-Anlagen.

Anders als bisher ist dafür kein Einverständnis mehr erforderlich. Vielmehr kann bei zweimaliger Verweigerung der Durchführung solcher Hilfstätigkeiten die Leistung eingeschränkt oder eingestellt werden.

Sanktionspraxis wird deutlich verschärft
Bereits beim Verlassen der Unterkunft ab 24 Stunden und nicht wie bisher erst nach Ablauf von drei Tagen ohne begründete Abmeldung werden Leistungen entsprechend eingeschränkt. Ebenso wird klargestellt, dass eine einmalige Verwarnung ausreicht, um Leistungen einzuschränken, wenn Geldleistungen wiederholt zweckwidrig verwendet werden.

Darüber hinaus werden die bestehenden Strafbestimmungen nicht nur deutlich verschärft und mit Mindeststrafen sowie bei Nichtbezahlung mit Ersatzfreiheitsstrafen versehen, sondern auch auf grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung ausgeweitet. Die Hausordnung wird bis Ende Juni auf dem Verordnungsweg entsprechend angepasst und verschärft.

Neu sanktionierbar ist auch, wenn Bezieher geänderte Einkommens-, Vermögens-, Wohn- oder Familienverhältnisse sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht rechtzeitig melden. Die Meldefrist wird dabei von bisher fünf auf künftig drei Werktage verkürzt.

Werden Fremde zudem für mindestens 24 Stunden verhaftet beziehungsweise angehalten, wird die Grundversorgung für die Dauer der Anhaltung, beginnend mit der Verhaftung, eingestellt. Im Sinne der steirischen Steuerzahler wird außerdem die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche von drei auf fünf Jahre ausgedehnt.

„Auf Landesebene können wir die Migration und die Auswirkungen der illegalen Zuwanderung nur verwalten. Fakt ist aber, dass grundversorgte Personen unabhängig von ihrem Status grundsätzlich Schutz auf Zeit genießen und sich dabei strikt an die von der Steiermark vorgegebenen Regelungen zu halten haben“, so Amesbauer abschließend.

Rückfragehinweis:

Oliver Brunnhofer | Büro Landesrat Amesbauer | Mobil: +43 676 8666 6746
Tel. +43 (316) 877 6746 | E-Mail: oliver.brunnhofer@stmk.gv.at

Graz, am 12. Juni 2026

Kommunikation Land Steiermark-Aussendungen, Telefonnummer +43 (316) 8774037 oder E-Mail: kommunikation@stmk.gv.at
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