Der Landtag Steiermark
Landtag Steiermark
Der Landtag Steiermark ist das Parlament unseres Bundeslandes. Er setzt sich aus 48 Mitgliedern zusammen, die für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Sie kommen aus allen Bevölkerungsschichten und Regionen, sind bei ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden, sondern nur der Rechtsordnung und ihrem Gewissen verantwortlich.
An der Spitze des Landtages steht die Erste Präsidentin/der Erste Präsident, die/der durch die Zweite und Dritte Präsidentin/den Zweiten und Dritten Präsidenten vertreten werden kann. Die Abgeordneten wählen aus ihren Reihen das Präsidium des Landtages.
Im Sinne des Grundsatzes der Gewaltentrennung einer modernen parlamentarischen Demokratie übt der Landtag die Landesgesetzgebung (Legislative) aus. Auf die Vollziehung (Exekutive) nimmt der Landtag unter anderem Einfluss, in dem er einerseits die Landesregierung wählt - die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und die Landesrätinnen/die Landesräte - andererseits aber auch einzelne Mitglieder der Regierung abberufen kann (Misstrauensvotum).
Die Aufgaben des Landtages
Die wichtigsten Aufgaben des Landtages sind:
- Gesetzgebung
- Budgethoheit
- Wahl der Landesregierung
- Kontrolle der Steiermärkischen Landesregierung
- Ort der öffentlichen Darstellung der steirischen Landespolitik
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten - das sind 24 Mitglieder - anwesend sind. Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit).
Ein Landesverfassungsgesetz oder eine in einem einfachen Landesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt für das Landesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark.
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