Pendlerbeihilfe: Land und AK setzen Kooperation fort
Ansuchen für 2015 werden noch bis Jahresende entgegengenommen
Das Land Steiermark und die steirische Arbeiterkammer (AK) werden auch im nächsten Jahr ihre Zusammenarbeit bei der Pendlerbeihilfe fortsetzen. Das bekräftigten heute die zuständige Soziallandesrätin Doris Kampus und AK-Präsident Josef Pesserl in einer gemeinsamen Aussendung. Für das heurige Jahr standen rund 1,3 Millionen Euro dafür zur Verfügung, die noch nicht zur Gänze ausgeschöpft sind. Zwei Drittel der Kosten übernimmt das Land, den Rest steuert die AK bei, die auch die gesamte administrative Abwicklung vornimmt.
Rund 6500 Ansuchen um die Pendlerbeihilfe 2015 wurden heuer bereits positiv erledigt, mehr als zwei Drittel davon wurden von Frauen eingereicht. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag beläuft sich auf rund 126 Euro pro Jahr. Und da diese Beihilfe rückwirkend ausbezahlt wird, kann noch bis zum Jahresende für das Vorjahr darum angesucht werden, betonen Kampus und Pesserl.
Für den AK-Präsidenten ist die Pendlerbeihilfe des Landes Steiermark unverzichtbar: „Vor allem ArbeitnehmerInnen mit geringem Einkommen - allen voran Teilzeitkräfte - profitieren von dieser Beihilfe." Die AK werde daher auch im kommenden Jahr einen Beitrag zur Beibehaltung dieser wichtigen Unterstützung für PendlerInnen leisten, freut sich Pesserl über den einstimmigen Beschluss im Vorstand der steirischen Arbeiterkammer vom vergangenen Freitag. „Ich möchte mich in diesem Zusammenhang bei Arbeiterkammer-Präsidenten Josef Pesserl und seinem Team sowohl für die perfekte organisatorische Abwicklung als auch für die finanzielle Beteiligung bedanken", erklärt Kampus.
Formulare für Beihilfen-Ansuchen liegen in der Zentrale der Arbeiterkammer, in den AK-Außenstellen und in den Gemeindeämtern auf. Anspruch auf Pendlerbeihilfe haben all jene Personen, deren Hauptwohnsitz in der Steiermark liegt. Die Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz muss mindestens 25 Kilometer betragen, und das Gesamtjahresbruttoeinkommen (Familienbeihilfe nicht mitgerechnet) darf nicht 29.715 Euro überschreiten. Lehrlinge haben Anspruch auf diese Beihilfe, wenn sie während der Berufsschulzeit in einem Internat untergebracht sind oder die Lehrlingsfreifahrt zur Ausbildungsstätte nicht nutzen können.